Allgemeine Geschäftsbedingungen
EGG Elektrogroßhandel GmbH, 59755 Arnsberg Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner, Geltungsbereich , Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Kunden ist die EGG Elektrogroßhandel GmbH („EGG“), Möhnestr. 57, 59755 Arnsberg.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsangeboten des Kunden widersprechen wir hiermit. Sie werden nur auf Basis einer gesonderten individuellen Vereinbarung Vertragsbestandteil.
1.3 Wir beliefern ausschließlich Unternehmer (natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Verträge mit Verbrauchern (natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) schließen wir nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten daher nicht gegenüber Verbrauchern.
2. Aufträge/Bestellungen
2.1 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Aufträge bzw. Bestellungen des Kunden sind erst dann angenommen, wenn sie von der EGG schriftlich oder in Textform (z.B. Email oder per Fax) gegenüber dem Kunden bestätigt werden. Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein der in der von der EGG ausgestellten Auftragsbestätigung wiedergegebene Auftrag des Kunden, sofern der Kunde dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Auftrag nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
2.2 Auftragserteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrufe, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen müssen schriftlich oder in Textform (z.B. Email oder per Fax) erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.3 Produkt- und Leistungsbeschreibungen sowie von der EGG bei Vertragsabschluss gemachte Beschaffenheitsangaben dienen nur der Leistungsbeschreibung und stellen keine Garantien dar. Eine Garantie unsererseits liegt nur dann vor, wenn sie von der EGG bei Vertragsabschluss ausdrücklich als „garantiert“ oder „Garantie“ bezeichnet ist. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.
2.4. Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahmen im Rahmen der Vertragsabwicklung können per E-Mail erfolgen. Der Kunde hat daher sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und dass keine Einstellungen oder Filtervorrichtungen des Kunden den Empfang der vertragsbezogenen Emails verhindern.
3. Preise, Gutschriften
3.1 Alle Preise gelten ab Lager (wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist) und ausschließlich Verpackung, Versicherung, Versandkosten, u.ä., und ohne jeden Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf einer individuellen Vereinbarung in Textform. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Ablieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
3.3 Gutschriften werden nur im Verrechnungsweg erteilt.
4. Leistungsverzögerungen, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug, Warenrücknahme
4.1 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Bei Vertragsschluss für die EGG nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der EGG befinden, berechtigen die EGG, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Kunde wie auch die EGG berechtigt, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Erhaltene Gegenleistungen sind im Falle des Rücktritts unverzüglich zurückzugewähren.
4.2 EGG behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. EGG ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
4.3 Die EGG ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die EGG berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verzögerter Leistung sind nicht vereinbart.
4.6 Grundsätzlich besteht kein vertragliches Rücktritts-, Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden. Sollte im Einzelfall doch eine freiwillige Rücknahme der Kaufsache durch uns erfolgen, erteilt die EGG eine Gutschrift auf bereits erstellte Rechnungen unter Abzug von 25% des ursprünglichen Rechnungswertes.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Erfüllungs- und Leistungsort, Kosten für Lieferung an anderen Ort
5.1 Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz der EGG.
5.2 Sollen vertragsgegenständliche Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert werden, trägt die hierdurch entstehenden Kosten in Höhe von €19,99 der Kunde. Sollen vertragsgegenständliche Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert werden, trägt die hierdurch entstehenden Versandkosten die EGG, sofern der zugehörige Auftrag einen insgesamt zu zahlenden Kaufpreis von Betrag 150,00 EUR (ohne UST) übersteigt, es sich um maximal eine Lieferadresse handelt und der Lieferort sich innerhalb Deutschlands befindet.
6. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden spesenfrei ohne jeden Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des in der Rechnung angegebenen Zahlungsempfängers zu zahlen.
6.2 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.3 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle unsere anderen Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. dies gilt nicht bei unverschuldeter Zahlungssäumnis.
6.4 Treten auf der Seite des Kunden nach Vertragsschluss Umstände ein, die berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden begründen, beispielsweise auch ein nicht unerheblicher Zahlungsverzug oder eine negative Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch ein anerkanntes Wirtschaftsauskunftsunternehmen, so sind wir berechtigt, auch bei abweichender Zahlungsabrede die Erfüllung unserer sonstigen noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von der Zahlung ausreichender Vorkasse des Kunden abhängig zu machen.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgegenständliche Sache unverzüglich nach ihrer Ablieferung beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der EGG hierüber unverzüglich Anzeige zu machen.
7.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.3 Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nach Ziffer 7.2 nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige über einen solchen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt.
7.4 Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. ´
7.5 Die EGG kann sich auf die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 nicht berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
8. Gewährleistung
8.1 Weist eine vertragsgegenständliche Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, ist die EGG nach ihrer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit EGG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder soweit sich aus Ziffer 9 etwas anderes ergibt. Sofern dem Kunden ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels zusteht, wird die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt.
8.2 EEG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten
8.3 Der Kunde hat EEG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde EEG die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn EEG ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt EEG, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann EEG vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 8.4Ansprüche gegen die EGG wegen eines Mangels an einer vertragsgegenständlichen Sache verjähren zwölf Monate nach Ablieferung dieser Sache. Dies gilt nicht, wenn EGG den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
8.5 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der folgenden Ziff. 9. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Haftung für Schäden
9.1 EGG haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtverletzung von EGG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet EGG nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EGG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Im Übrigen haftet EGG bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht durch EEG verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Für Schadensfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem Kunden in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 12.500 EUR je schadensverursachendem Ereignis beschränkt.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden EEG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, sowie entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche. Sie gelten nicht, soweit EEG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die vertragsgegenständlichen Sachen („Vorbehaltsware“) bleiben im Eigentum der EGG, bis der Kunde sämtliche aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung zugunsten der EGG begründete Ansprüche erfüllt hat.
10.2 Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Sachen dürfen durch den Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs vorgenommen werden. Solche Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware durch den Kunden werden für die EGG vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht der EGG gehörenden beweglichen Sachen verarbeitet, so erwirbt die EGG Miteigentum an der oder den neuen Sachen im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zum Einkaufswert der anderen verarbeiteten beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der oder den neuen Sachen, wird der Kunde der EGG Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zu der oder den neuen Sachen einräumen. Dies gilt auch bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen. Die neuen Sachen, die durch Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstehen, gelten in Bezug auf die der EGG daran zustehenden Miteigentumsanteile als Vorbehaltsware.
10.3 Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts an einer Vorbehaltsware ist dem Kunden die Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde mit demjenigen, an den er die Vorbehaltsware weiterveräußert, einen Eigentumsvorbehalt an dieser Vorbehaltsware vereinbart, der den Regelungen dieser Ziffer 10 entspricht. Der Kunde tritt der dies annehmenden EGG für den Fall der Weiterveräußerung hiermit bereits jetzt seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen und Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, gegen Dritte unwiderruflich ab. Soweit der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderungen. In dem Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen weiterveräußert und für die Vorbehaltsware kein Einzelpreis vereinbart worden ist, tritt der Kunde denjenigen Teil der ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Zahlungsforderung an die EGG ab, der dem von der EGG gegenüber dem Kunden für die Veräußerung dieser Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Bei der Weiterveräußerung von Sachen, an denen der EGG gemäß Ziffer 10.2 ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jeweils anteilig in Höhe des der EGG an der weiterveräußerten Sache zustehenden Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen werden sicherungshalber abgetreten und dienen der EGG in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Verbindung von Vorbehaltsware mit Grundstücken, durch die die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, nur nach vorheriger, von der EGG schriftlich oder in Textform erteilter Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist bis zu einem entsprechenden Widerruf der EGG berechtigt, die an die EGG abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen der EGG ist der Kunde verpflichtet, den Schuldnern dieser Forderungen die Vorausabtretungen anzuzeigen und der EGG die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die EGG ist berechtigt, die an sie erfolgten Vorausabtretungen gegenüber den Schuldnern dieser Forderungen auch selbst anzuzeigen.
10.4 Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die der EGG zustehen, den Wert der Forderungen der EGG gegen den Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird die EGG auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherungsrechte freigegeben werden, bestimmt die EGG unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.
10.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 10.3 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der EGG hinzuweisen und die EGG über die Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich zu informieren.
10.6 Solange der EGG Eigentum an Vorbehaltsware vorbehalten bleibt, hat der Kunde diese Vorbehaltsware auf seine Kosten ununterbrochen ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und der EGG diese Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.
10.7 Der Kunde hat die Pflicht, während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich und sorgfältig zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen unverzüglich fachgerecht ausführen zu lassen.
11. Entsorgung
11.1 Sämtliche Pflichten, die der EGG gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ElektroG aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der EGG und dem Kunden obliegen, übernimmt der Kunde hiermit anstelle der EGG auf seine eigenen Kosten.
11.2 Der Kunde hat alle vertragsgegenständlichen Waren, bei denen es sich um Elektrogeräte im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 ElektroG handelt („Elektrogeräte“), nach Nutzungsbeendigung auf seine eigenen Kosten unverzüglich nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.
11.3 Der Kunde stellt die EGG hiermit von sämtlichen im Zusammenhang mit den aus § 19 ElektroG folgenden Pflichten frei.
11.4 Der Kunde hat alle Dritten, bei denen es sich nicht um private Haushalte handelt, an die er Elektrogeräte weitergibt, unabhängig davon, ob die Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, vor jeder Weitergabe vertraglich dazu zu verpflichten, dass sie die an sie weitergegebenen Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung unverzüglich nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß auf ihre Kosten entsorgen. Ferner hat der Kunde vor jeder Weitergabe von Elektrogeräten an in vorstehendem Satz genannte Dritte sicherzustellen, dass diese Dritten allen anderen Personen, an die sie Elektrogeräte (entgeltlich oder unentgeltlich) weitergeben und bei denen es sich nicht um private Haushalte handelt, vor der jeweiligen Weitergabe vertraglich die gleichen Pflichten auferlegen, die sie gemäß dieser Ziffer 11.4 selbst übernehmen. Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 11.4 Satz 1 und 2 geregelten Verpflichtungen, muss er die von ihm weitergebenen Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung unverzüglich zurücknehmen und auf seine Kosten nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der EGG im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.4 Satz 1 und 2 bleiben von der Regelung der Ziffer 11.4 Satz 3 unberührt.
11.5 Die Verjährung der in Ziffer 11.1 bis 11.4 geregelten Ansprüche der EGG beginnt, soweit gesetzlich zulässig, jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Nutzung der Elektrogeräte, auf die sich diese Ansprüche beziehen, beendet wird.
11.6 Soweit nicht anders von uns bestimmt oder gesetzlich vorgeschrieben, verbleiben Verpackungen mit Ausnahme von Paletten beim Kunden und sind, sofern nicht mehr benötigt, vom Kunden auf dessen Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
12. Streitbeilegung
12.1 Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform ist über den externen Link https://www.ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.
12.2 Der Anbieter ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus ist der Anbieter zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und kann die Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht anbieten.
13. Sonstiges
13.1 Der Kunde kann ihm gegenüber der EGG zustehende Forderungen, mit Ausnahme von Geldforderungen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der EGG auf Dritte übertragen.
13.2 EGG ist berechtigt, ihr gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen und Rechte ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen.
13.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt.
13.5 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Arnsberg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Dies gilt nicht, sofern und soweit für eine Streitigkeit im Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.